Allgemeine Geschäfts und Mietbedingungen für Selbstfahrer / Miete

Download von den AGB's als PDF


1. Beginn, Ende, Verlängerung oder Stornierung
Alle Mieten beginnen im Domizil der Vermietfirma Busmiete.ch AG und enden, wenn der Wagen dahin zurück kehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen. 
Stornierung: Bei Stornierungen von uns per Mail oder Post bestätigten Fahrzeugmieten gelten folgende Bedingungen:
 
- Bis 1 Woche (7x 24h) vorher: In jedem Fall Fr. 45.- Bearbeitungsgebühr

- Danach bis 3 Tage (3x 24h) vorher: 30% vom Rechnungsbetrag. 

- Danach bis 1 Tag (24h) vorher: 60% vom Rechnungsbetrag. 

- Danach innert 24h vor Mietbeginn: 100% vom Rechnungsbetrag.


2. Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist.
Details gemäss unseren Informationen unter www.busmiete.ch 
Zweitfahrer sind nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Schäden und Probleme am Auto, welche durch allfällige Zweitfahrer verursacht werden, sind nicht durch die Versicherung gedeckt, sofern der Vermieter nicht über den Zweitfahrer Bescheid weiß. Der Fahrer muss 20 Jahre alt sowie mindestens ein Jahr im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp- und Lernfahrten auszuführen. Ebenso ist das Führen des Mietwagens auf Renn- oder Rallye-Pisten, etc. in jeglicher Form untersagt. Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson voll verantwortlich. 


3. Mietwagen, Treibstoff, Rauchverbot
• Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Bei Betankung durch Busmiete.ch GmbH betankt, fallen wird neben den effektiven Treibstoffkosten eine Aufwands-entschädigung von CHF 25.- verrechnet.
• Der Mietwagen wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser- und Öl-Niveau sowie Pneudruck bei sehr langen Fahrten zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. 
• Das Mietfahrzeug ist mit größter Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.
• Reinigung: Wir reinigen die Fahrzeuge innen und aussen, dies ist in der Miete inkl. Außerordentliche Verschmutzungen (wie z.B. Schlamm, Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten) werden dem Mieter nach Aufwand nachbelastet.
• Tiere im Bus: Es ist erlaubt, Haustiere wie z.B. Hunde oder Katzen mitzuführen. Im Voraus werden jedoch Fr. 40.- für die Reinigung verrechnet. Dies läuft unter ‚Ausserordentlicher Reinigung’ für die Haare.
• Rauchverbot: Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot!!! Widerhandlung läuft unter „Außerordentliche Verschmutzung“ und wird nach Aufwand nachbelastet.
• Transportgüter: Transportvorschriften sind Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast usw. gemäss Wagendokumenten. 
• Fundgegenstände: Maximale Aufbewahrungsfrist des Vermieters von 30 Tagen.


4. Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung der Vermietfirma unter +41 (0)61 545 95 95.
und der Polizei, ferner für die Anfertigung des Europäischen Unfallprotokolls (befindet sich im Bordbuch) und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen. Fotografien der Unfallstelle sind von Vorteil und können helfen! Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.

 

  • Haftpflicht

Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des Mietfahrzeuges für Personen- oder Sachschäden die durch den Betrieb des Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadenfall gehen sFr. 1'000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Bei grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der Versicherung gegenüber regresspflichtig.

 

  • Vollkasko

Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Karosserie, Chassis und Fahrzeugdiebstahl) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen sFr. 2'000.- Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Verursachte Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung, usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemäße Bedienung/Benützung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, sind nicht gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters.In den Versicherungen nicht eingeschlossen sind Gepäck und persönliche Gegenstände des Mieters resp. der Fahrzeug-Benützer.

 

  • Insassenversicherung

Jeder Insasse ist mit Insassenversicherung geschützt versichert: Todesfall: CHF 30'000.-Invaliditätsfall: CHF 60'000.-Heilungskosten vereinbart


6. Selbstbehalt-Reduktion für Busse bis 3.5t: 
Falls der Mieter den Selbstbehalt reduziert, sind folgende Schäden trotzdem nicht gedeckt: Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung, usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemäße Bedienung/Benützung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, sind nicht gedeckt und gehen zu Lasten des Mieters. 
In jedem Schadenfall bleibt ein reduzierter Selbstbehalt von Fr. 350.- bestehen. 

 

7. Bar-Kaution
Die Vermieterin ist berechtigt, bei Auftragsbestätigung,  spätestens bei Fahrzeugübergabe neben dem voraussichtlichen Mietzins eine angemessene Bar-Kaution (oder Reservation auf Kreditkarte) für den möglichen Fall der ausserordentlichen Verunreinigung, Mehrkosten durch KM oder Treibstoff, Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges zu verlangen. Die Kaution wird dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe rückvergütet bzw. gutgeschrieben bzw. im Falle der ausserordentlichen Verunreinigung, Mehrkosten durch KM oder Treibstoff, Beschädigung, des Untergangs oder des Diebstahls des Fahrzeuges wird sie mit eventuellen Folgekosten- oder Schadenersatzansprüchen des Vermieters verrechnet. 


8. Reparaturen 
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu prüfen. Bei Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/Fahrer voll haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine von der Vermietfirma bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermietfirma dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung an die Vermietfirma zu verlangen. 


9. Pannenhilfe 
Das Fahrzeug wird in gutem Zustand gehalten und regelmäßiger Kontrolle unterzogen. Sollte trotzdem ein Defekt auftreten, so gehen sie wie folgt vor: 
1. Die Helpline 24h-Service von Busmiete.ch AG informieren (+41 (0)61 545 95 95)
2. Pannendienst (z.B. TCS) anrufen. Unsere Versicherungsunterlagen für den Pannendienst und alle nötigen Angaben finden sich im Bordbuch unserer Mietbusse. 3. Sollte das Fahrzeug nicht innert nützlicher Frist reparabel sein, wird das weitere Vorgehen betreffend Weiterreise, Ersatzwagen, Hotelunterkunft usw Busmiete.ch AG abgesprochen. 


10. Haftung der Vermietfirma 
Die Vermietfirma haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die Vermietfirma für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietfahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.
In jedem Fall wird alles erdenkliche unternommen damit die Mieter und deren Fahrgäste anrecht auf ein Ersatzfahrzeug, Hotelübernachtung oder Rückreise haben - je nach dem, was benötigt wird und möglich ist. 


11. Vertragserfüllung 
Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich stellt Busmiete.ch AG dem Mieter/Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bereits getätigte Vorauszahlungen vom Kunden werden zurückerstattet, falls kein Ersatzfahrzeug gestellt werden kann. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. 

 

12. Ergänzende Bestimmungen 
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht. 

 

13. Datenschutz
Es werden die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes angewandt. Die gespeicherten Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Firma speichert keine Daten von Kreditkarten. Der Kunde erklärt sich mit der Bearbeitung seiner Daten innerhalb der Firma einverstanden.
Details unter diesem LINK

 

14. Gerichtsstand 
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus einem Vertrag ist Münchenstein / Arlesheim/BL. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem vereinbarten Gerichtsstand unterzieht. 
Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss der Gerichtsstandsvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der Abmachungen gemäß Mietvertrag, welcher bei Fahrzeugübernahme vom Mieter unterzeichnet wird. 

Busmiete.ch AG, August 2014